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Ärztliche Empfehlung von Nahrungsergänzungsmitteln nicht gem. § 299a/b StGB strafbar (LG Hildesheim)

Das Landgericht Hildesheim hat in einer noch nicht veröffentlichten Beschwerdeentscheidung vom 07.02.2020 (Beschluss LG Hildesheim 15 Qs 1/20) entschieden, dass die Zuführung von Patienten an einen Hersteller von Nahrungsergänzungsmitteln (NEM) durch Ärzte aus Rechtsgründen nicht den Tatbestand der §§ 299a/b StGB erfülle.

Denn die „Zuführung“ müsse stets zugunsten eines zugelassenen Leistungserbringers im Sinne des § 299b Abs. 3 StGB erfolgen. Dies sind allerdings nur solche juristischen oder natürlichen Personen, die von den Krankenkassen zugelassen sind, für diese Leistungen erbringen und diese gegenüber den Kassen abrechnen.

Damit erfolge im Falle von NEM-Herstellern nicht die „Zuführung“ von Patienten, sondern letztlich nur von bloßen „Kunden“ (dazu unseren Blog-Beitrag vom 05.02.2020).

Das LG führt weiter aus, dass das Schutzgut der §§ § 299a/b StGB, nämlich das Vertrauen in die Integrität einer heilberuflichen Entscheidung und der wettbewerbsrechtlich strukturierte Ordnungsmechanismus, im vorliegenden Fall nicht tangiert werde. Als besonders schutzwürdig habe der Gesetzgeber nämlich nur das „Heilberufs-Patienten-Verhältnis“ befunden, welches aber in der Regel verlassen werde, wenn weder Arzneien, Hilfsmittel oder Medizinprodukte betroffen sind, noch Leistungen für die Krankenkassen erbracht werden.

Ausdrücklich hervorzuheben ist aber, dass die Entscheidung naturgemäß nur die strafrechtliche Facette des praktizierten Geschäftsmodells betrifft. Die berufsrechtliche Zulässigkeit einer (möglicherweise incentivierten) ärztlichen Empfehlung bestimmter (nichtmedizinischer) Präparate – insbesondere vor dem Hintergrund der §§ 31 f. der Berufsordnung für Ärzte – war nicht Gegenstand der Entscheidung.