Home | Kompetenzen | Strafverteidigung | Unternehmensverteidigung

Unternehmensverteidigung

„Unternehmen können sich nicht strafbar machen“, so lauten regelmäßig kritische Äußerungen zu der geplanten Einführung eines Unternehmensstrafrechts (vgl. z.B. das gescheiterte Verbandssanktionengesetz – VerSanG) in Deutschland.

Es gibt jedoch bereits nach geltendem Recht vielfältige unternehmensbezogene Sanktionen, die eine effektive Unternehmensverteidigung durch einen erfahrenen Unternehmensverteidiger erforderlich werden lassen können:

Durch die sog. „Einziehung“ gemäß § 73 StGB (sog. „Vermögensabschöpfung“) können Vorteile infolge von Straftaten auch beim Unternehmen selbst abgeschöpft werden. Ein typischer Fall ist die Abschöpfung von Gewinnen bei durch Korruption erlangten Aufträgen.

Die Einziehung kann bereits zu Beginn des Ermittlungsverfahrens durch Kontenpfändungen kraft dinglicher Arreste (vgl. § 111e StPO) gesichert werden. Dies ist insbesondere für eigenkapitalschwache Mittelstandsunternehmen häufig existenzbedrohend, wenngleich diese Gefahr vielfach übersehen wird – und damit sogar zu einer strafbaren Insolvenzverschleppung werden kann.

Schließlich werden zunehmend gemäß § 30 OWiG Unternehmensgeldbußen verhängt, wenn Mitarbeiter unternehmensbezogene Pflichten verletzt haben. Dieser Pflichtenverstoß kann z.B. in einer Bestechung, aber auch in mangelhaften Compliance-Maßnahmen (Verhaltenskodex, Schulungen, Hinweisgebersystem) bestehen.

Größte „Sprengkraft“ erhalten diese Regelungen durch § 17 Abs. 4 OWiG, wonach die Geldbuße den vom Täter gezogenen wirtschaftlichen Vorteil – auch über den Regelbußgeldrahmen hinaus – übersteigen soll. Die Verhängung einer Geldbuße von 201 Mio. € gegen die Siemens AG durch das Landgericht München I im Oktober 2007 hat dies bereits auf spektakuläre Weise demonstriert.

Es steht zu erwarten, dass die §§ 30, 130 OWiG zunehmend als „Ersatz“ für das vielfach geforderte Unternehmensstrafrecht eingesetzt werden.

Schließlich besteht die gravierende Folge einer Unternehmensgeldbuße darin, dass diese praktisch immer im Gewerbezentralregister (vgl. § 149 Abs. 2 Nr. 3 GewO) oder in spezielle Korruptionsregister („schwarze Listen“) der Länder oder in das nach dem Wettbewerbsregistergesetz (WRegG) errichtete Wettbewerbsregister beim Bundeskartellamt eingetragen wird und somit zum Verlust von Aufträgen der öffentlichen Hand führt.

In Anbetracht dieser gravierenden Konsequenzen liegt es auf der Hand, dass das Unternehmen eigene und von den beschuldigten Mitarbeitern zu unterscheidende Interessen hat, die von einem strafrechtlich versierten Unternehmensanwalt wahrgenommen werden müssen.

Dies geschieht etwa durch eine Unternehmensstellungnahme, durch die den Vorwürfen in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht entgegengetreten werden kann. Häufiges Verteidigungsziel ist es, in einem koordinierten Vorgehen mit den Verteidigern der beschuldigten Mitarbeiter („Sockelverteidigung“) Reputationsschäden durch Vermeidung einer Hauptverhandlung abzuwenden. Ist die Hauptverhandlung unvermeidlich, so nimmt der Unternehmensanwalt für das nebenbeteiligte Unternehmen alle Rechte und Gestaltungsmöglichkeiten eines Individualverteidigers wahr.

Beide Rechtsanwälte verfügen über große Erfahrung bei der Unternehmensverteidigung.

Herr Dr. Pragal hat seine Erfahrung in der Unternehmensverteidigung anhand des Kapitels „Strategische Unternehmensverteidigung“ zu dem Handbuch „Richtiges Verhalten in der Compliance-Krise“ (1. Aufl. 2023; Hrsg.: Dr. Philipp Engelhoven) beigetragen.