Die Wahrheitsermittlung in Parlamentarischen Untersuchungsausschüssen und damit auch die rechtlichen Vorgaben für die Befragung von Zeugen (vgl. etwa § 20 ff.Untersuchungsausschussgesetz – PUAG) folgt der Strafprozessordnung (StPO).
Dennoch folgen Abläufe in Untersuchungsausschüssen eigenen Gesetzen und sind zudem vielfach durch politische „Unterströmungen“ und erhebliches Medieninteresse geprägt.
Beide Rechtsanwälte verfügen über profunde Erfahrungen bei der Vertretung von Zeugen in Parlamentarischen Untersuchungsausschüssen.