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Zeugenbeistand im Straf- oder Zivilverfahren

Als Zeuge ist es grundsätzlich Ihre Pflicht, vollständig und wahrheitsgemäß auszusagen.

Die Gründe, im Falle einer Zeugenvorladung einen Rechtsanwalt als Zeugenbeistand zu beauftragen, können vielfältig sein:

Auch für einen sog. „ungefährdeten Zeugen“, dem unter keinem Gesichtspunkt eine Strafverfolgung droht, kann die Begleitung seiner Aussage, insbesondere vor Gericht, durch einen im Strafrecht versierten Anwalt als Zeugenbeistand sinnvoll sein. Denn auch „ungefährdete Zeugen“ fühlen sich vor Gericht vielfach unwohl und wünschen Unterstützung in dieser ungewohnten Situation.

Insbesondere im Wirtschaftsstrafrecht ist jedoch die Gefahr, auch zu Unrecht vom Zeugen zum Beschuldigten zu werden (sog. „gefährdeter Zeuge“), außerordentlich groß. Dies kann beispielsweise einen Anästhesisten betreffen, der bei einer missglückten Operation mitgewirkt hat, oder auch Unternehmensmitarbeiter in Bezug auf fragwürdige Entscheidungen ihrer Vorgesetzten.

Der wirksamen Wahrnehmung des „Auskunftsverweigerungsrechtes“ (vgl. § 55 StPO), welches in besonderen Fällen sogar zur vollständigen Verweigerung der Aussage berechtigen kann (sog. „Mosaiktheorie“), kommt in solchen Fällen ganz erhebliche Bedeutung zu.