Beim „Beaching“ werden vorwiegend ältere Containerschiffe veräußert und sodann durch zumeist in Fernost ansässige Schrotthändler auf den Strand gesteuert (daher der Begriff „beaching“), um dort entkernt, zerteilt und verschrottet zu werden.
Derzeit ist zu beobachten, dass die Strafverfolgungsintensität durch deutsche Ermittlungsbehörden wegen unerlaubten Umgangs mit Abfällen gem. § 326 Abs. 2 StGB und illegaler Verbringung gefährlicher Abfälle gem. § 18a AbfVebrG fühlbar zunimmt.
Dabei übersehen die Strafverfolgungsbehörden indessen nicht selten, dass das „Beaching“ für Verantwortliche deutscher Reedereien keinesfalls pauschal strafbar ist.
Fraglich ist in vielen Fällen ohnehin die Erkennbarkeit der nachfolgenden Verschrottung und damit das Vorliegen des subjektiven Tatbestandes.
Eine Strafbarkeit entfällt aber auch dann, wenn die entsprechende Tathandlung der Schiffsveräußerung vor Inkrafttreten des § 18a AbfVerbrG am 10.11.2016 erfolgte, welcher Verstöße gegen EU-Vorschriften bzgl. des „Beaching“ unter Strafe stellt.
In solchen Fällen ist nämlich § 326 Abs. 2 StGB (alte Fassung) anwendbar. Dieser stellte allerdings nur die Verbringung von Abfällen in den, aus dem oder durch den Geltungsbereich dieses Gesetzes (also des StGB) unter Strafe.
Essentielle Voraussetzung für eine Strafbarkeit nach § 326 Abs. 2 StGB a.F. ist demnach, dass die Abfalleigenschaft entweder bereits innerhalb des Hoheitsgebiets der Bundesrepublik Deutschland begründet wird oder dass nach Begründung der Abfalleigenschaft im Ausland der Abfall zumindest kurzzeitig wieder in das Hoheitsgebiet der BRD eingeführt wird.
Sollte sich das betreffende Schiff zu dem Zeitpunkt, in dem die Eigner die Verkaufsentscheidung trafen (frühester Zeitpunkt, zu dem eine „Abfalleigenschaft“ vorgelegen haben könnte), bereits außerhalb deutscher Gewässer befunden haben und auch später keinen Kontakt mit dem Geltungsbereich des StGB gehabt haben, so scheidet eine Strafbarkeit gem. § 326 Abs. 2 StGB a.F. aus.