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Keine Organhaftung für Kartellgeldbußen (OLG Düsseldorf)

Das OLG Düsseldorf (Urt. v. 27.07.2023 – VI-6 U 1/22) hat jüngst die seit langem umstrittene Frage entschieden, wonach Kartellgeldbußen eines Unternehmens keine persönliche Haftung des kartellrechtswidrig handelnden Geschäftsführers oder Vorstandes gem. § 43 Abs. 2 GmbHG und § 93 Abs. 2 AktG begründen.

Gleiches gilt für Aufklärungs- und Verteidigungskosten, die dem Unternehmen in Zusammenhang mit dem Bußgeldverfahren entstanden sind. Weiterhin innenregressfähig bleiben zivilrechtliche Schadensersatzansprüche Dritter gegen das Unternehmen aufgrund dessen kartellrechtswidrigen Verhaltens.

Mein Kollege Dr. Philipp Engelhoven (Esche Schümann Commichau) und ich haben die Entscheidung in der neuen Ausgabe der „Entscheidungen zum Wirtschaftsrecht“ (EWiR) kommentiert:

https://lnkd.in/eDYjfXsQ