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Erweiterung der steuerlichen Berichtigungspflicht nach § 153 Abs. 4 AO

§ 153 AO legt Steuerpflichtigen schon bisher besondere Mitwirkungspflichten auf. Bei der Einführung des § 153 Abs. 4 AO handelt es sich nun um eine Erweiterung der Berichtigungspflicht. Sie soll der Beschleunigung von Außenprüfungen dienen. In den Blick genommen wurden dabei insbesondere sog. anschlussgeprüfte Unternehmen, bei denen die Anpassung von Jahresabschlüssen an Vorprüfungen viel Zeit in Anspruch nimmt und nun der Steuerpflichtige selbst notwendige Anpassungen vorzunehmen hat.

In Kürze:

Bisher waren Steuerpflichtige verpflichtet, unrichtige oder unvollständige Erklärungen bei positiver Kenntnis unverzüglich der Finanzbehörde anzuzeigen und zu berichtigen, wenn es dadurch zu Steuerverkürzungen gekommen ist oder kommen kann.

Diese Verpflichtung wurde nun durch den Absatz 4 ergänzt, der festlegt:

„Die Anzeige- und Berichtigungspflicht besteht ferner, wenn Prüfungsfeststellungen einer Außenprüfung unanfechtbar in einem Steuerbescheid, einem Feststellungsbescheid nach § 180 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder einem Teilabschlussbescheid nach § 180 Absatz 1a umgesetzt worden sind und die den Prüfungsfeststellungen zugrunde liegenden Sachverhalte auch in einer anderen vom oder für den Steuerpflichtigen abgegebenen Erklärung, die nicht Gegenstand der Außenprüfung war, zu einer Änderung der Besteuerungsgrundlagen führt.“

Diese Neuerung findet Anwendung auf alle Steuern, die nach dem 31.12.2024 entstehen, also auch auf Besteuerungszeiträume vor dem Jahr 2025, nämlich solche, für die ab dem 01.01.2025 eine Prüfungsanordnung bekanntgegeben wird. Daher ist es wichtig, sich mit der Frage auseinanderzusetzen, welche Auswirkungen diese Erweiterung hat.

Voraussetzungen

    Voraussetzung des § 153 Abs. 4 AO ist zunächst, dass die Prüfungsfeststellungen einer Außenprüfung unanfechtbar in einem Steuerbescheid, einem Feststellungsbescheid oder einem Teilabschlussbescheid umgesetzt worden sind. Unanfechtbar ist der Bescheid, wenn kein Einspruch mehr gegen ihn eingelegt werden kann.

    Zudem müssen die den Prüfungsfeststellungen zugrundeliegenden Sachhalte auch in einer anderen vom oder für den Steuerpflichtigen abgegebenen Erklärung, die nicht Gegenstand der Außenprüfung war, zu einer Änderung der Besteuerungsgrundlagen führen. Dies kann auch nicht geprüfte Steuerarten betreffen. Die nach § 153 Abs. 4 AO zu korrigierende Erklärung muss bei ihrer Abgabe gar nicht unrichtig oder unvollständig gewesen sein. Vielmehr ist ausreichend, wenn die Außenprüfung insoweit eine andere Auffassung vertritt.

    Auswirkungen

    Steuerpflichtige müssen nun sorgfältiger prüfen, ob die Ergebnisse einer Außenprüfung Auswirkungen auf weitere, gar nicht geprüfte Steuererklärungen haben können. Es ist insofern noch ungeklärt, ob der Steuerpflichtige positive Kenntnis davon haben muss, dass der Sachverhalt auch in einer anderen Erklärung zu einer Änderung führt. Der Wortlaut lässt ein Erfordernis einer solchen positiven Kenntnis nicht erkennen. Jedoch würde eine kenntnisunabhängige Pflicht zu umfassenden und weitreichenden Prüfungspflichten des Steuerpflichtigen führen.

    Kommt der Steuerpflichtige dieser Verpflichtung nicht nach und verstößt gegen die Berichtigungs- und Nachforschungspflicht könnte ihm eine strafrechtlich relevante leichtfertige Steuerverkürzung nach § 378 AO oder gar eine Steuerhinterziehung nach § 370 AO – ggfs. durch Unterlassen – vorgeworfen werden. Ob  in diesen Fällen eine strafbefreiende Selbstanzeige gem. § 371 AO angezeigt ist, sollten Sie mit uns diskutieren.

    Fazit

    Die Regelung einer erweiterten Nachforschungs- und Berichtigungspflicht birgt steuerliche und strafrechtliche Risiken. Daher ist dringend zu empfehlen, bestandskräftige Bescheide nach einer Außenprüfung künftig auf Feststellungen zu überprüfen, die sich möglicherweise auf bereits abgegebene weitere Erklärungen auswirken könnten. Wenn Sie Fragen dazu haben, nehmen Sie gerne Kontakt zu uns auf mail@pragal-prinzenberg.de.