Home | Müssen Staatsanwaltschaften Rechtsmittel bereits jetzt gemäß § 32b Abs. 3 S. 2 StPO zwingend per EGVP („elektronischer Rechtsverkehr“) einlegen?

Müssen Staatsanwaltschaften Rechtsmittel bereits jetzt gemäß § 32b Abs. 3 S. 2 StPO zwingend per EGVP („elektronischer Rechtsverkehr“) einlegen?

Sind diese Rechtsmittel anderenfalls (z.B. bei Einlegung per Telefax) unwirksam und daher praktisch meist verfristet?

Zu dieser spannenden Frage haben Philipp Rhein und Dr. Oliver Pragal im neuen StV-Spezial einige Überlegungen angestellt.

Bemerkenswerterweise hat der BGH diese Frage heute entgegen der von uns vertretenen Auffassung entschieden, denn in diesem Verfahren war das Argument der Unzulässigkeit der Revision geltend gemacht worden (https://lnkd.in/eeJ5zb6C).

Auf die Urteilsgründe darf man gespannt sein.