„Kein Rechtsmissbrauch bei der Verwendung eines Auskunftsanspruchs aus Art. 15 Abs. 1, 3 DSGVO für datenschutzfremde Motive“:
Zu dieser interessanten Entscheidung des OLG Nürnberg (Urt. v. 29.11.2023 – 4 U 347/21) haben Dr. Philipp Engelhoven (Esche Schümann Commichau) und Herr Dr. jur. Oliver Pragal einen Beitrag in der ZIP (Zeitschrift für Wirtschaftsrecht) verfasst.
Dabei geht es um Art. 15 Abs. 1 u. 3 DSGVO, der Betroffenen einen Anspruch auf Auskunft bzgl. der über sie gespeicherten personenbezogenen Daten eröffnet und den damit einhergehenden Herausgabeanspruch einer Kopie dieser Daten. Es stellt nach der Entscheidung des OLG Nürnberg keinen Missbrauch nach Art. 12 Abs. 5 DSGVO dar, wenn der Betroffene das Auskunftsrecht (auch) für datenschutzfremde Motive verwendet. Der Betroffene muss die Daten auch nicht spezifizieren, er kann Erteilung einer vollständigen Auskunft verlangen. Der Aufwand, den er damit beim Verantwortlichen verursacht, ist insoweit irrelevant.
Dies eröffnet interessante, strategische Optionen für eine Vielzahl an Konstellationen in der anwaltlichen Beratungspraxis.
Denn aufgrund der geschilderten Reichweite des Anspruchs zählen zu den Daten, die herausverlangt werden können, auch Stellungnahmen und Gutachten von Beratern und Rechtsbeiständen, falls sich diese (ggf. teilweise) auf ihn beziehen. Darunter könnten u.U. sogar die Ergebnisse interner Untersuchungen des Arbeitgebers fallen. Beispielsweise kann damit der (Ex-)Mitarbeiter sehr gut einschätzen, welche Daten dem Unternehmen vorliegen, und dadurch nicht nur seine Verhandlungsposition und Verteidigungsstrategie in Zivilverfahren, sondern auch ggf. seine strafrechtliche Verteidigung verbessern.