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Frühjahrstagung 24. AG Medizinrecht in Erfurt vom 19.04.2024 bis 20.04.2024 

Herr Dr. Pragal durfte bei der 24. Frühjahrstagung der Arbeitsgemeinschaft Medizinrecht im Deutschen Anwaltverein (DAV) e.V. über das Thema „Subjektive Verteidigungsansätze gegen Vorwürfe des Abrechnungsbetrugs“ referieren.

Der Schwerpunkt liegt dabei auf Irrtümern bzgl. der Rechtswidrigkeit der Bereicherung (also des Vergütungsanspruchs) – bei denen es sich grds. um Tatbestandsirrtümer gem. § 16 Abs. 1 S. 1 StGB handelt – was häufig gerade von Strafverfolgungsbehörden verkannt wird. Anders gewendet: Der authentische Unglaube, mit dem Leistungserbringer vielfach auf Betrugsvorwürfe reagieren, kann tatsächlich vor Strafe schützen.

Zunächst ist es insoweit eindeutig, dass Irrtümer bzgl. der Abrechenbarkeit nicht gem. § 17 StGB, sondern grundsätzlich als Tatbestandsirrtum gem. § 16 Abs. 1 S. 1 StGB zu behandeln sind. Dies ist ein unschätzbarer Vorteil, da es auf eine Vermeidbarkeit nicht ankommt. Die bloße Kenntnis der Fakten genügt zudem nicht. Es ist eine zutreffende Parallelwertung in der Laiensphäre erforderlich. Auch hier sollte effektive Strafverteidigung ansetzen.