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Keine Organhaftung für Kartellgeldbußen (OLG Düsseldorf)

Das OLG Düsseldorf (Urt. v. 27.07.2023 – VI-6 U 1/22) hat jüngst die seit langem umstrittene Frage entschieden, wonach Kartellgeldbußen eines Unternehmens keine persönliche Haftung des kartellrechtswidrig handelnden Geschäftsführers oder Vorstandes gem. § 43 Abs. 2 GmbHG und § 93 Abs. 2 AktG begründen.

Gleiches gilt für Aufklärungs- und Verteidigungskosten, die dem Unternehmen in Zusammenhang mit dem Bußgeldverfahren entstanden sind. Weiterhin innenregressfähig bleiben zivilrechtliche Schadensersatzansprüche Dritter gegen das Unternehmen aufgrund dessen kartellrechtswidrigen Verhaltens.

Mein Kollege Dr. Philipp Engelhoven (Esche Schümann Commichau) und ich haben die Entscheidung in der neuen Ausgabe der „Entscheidungen zum Wirtschaftsrecht“ (EWiR) kommentiert:

https://lnkd.in/eDYjfXsQ

Müssen Staatsanwaltschaften Rechtsmittel bereits jetzt gemäß § 32b Abs. 3 S. 2 StPO zwingend per EGVP („elektronischer Rechtsverkehr“) einlegen?

Sind diese Rechtsmittel anderenfalls (z.B. bei Einlegung per Telefax) unwirksam und daher praktisch meist verfristet?

Zu dieser spannenden Frage haben Philipp Rhein und ich im neuen StV-Spezial einige Überlegungen angestellt.

Bemerkenswerter Weise hat der BGH diese Frage heute entgegen der von uns vertretenen Auffassung entschieden, denn in diesem Verfahren war das Argument der Unzulässigkeit der Revision geltend gemacht worden (https://lnkd.in/eeJ5zb6C).

Auf die Urteilsgründe darf man gespannt sein.

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