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Die Verteidigung im Medizinstrafrecht mit prozessualen Mitteln – Vortrag beim 15. Düsseldorfer Medizinstrafrechtstag

Anlässlich des 15. Düsseldorfer Medizinstrafrechtstags durfte unser Partner Dr. Pragal am 23. November in Düsseldorf zur Verteidigung im Medizinstrafrecht mit prozessualen Mitteln referieren.

Der Schwerpunkt seines Vortrages befasste sich mit Rechtsverstößen beim Sichtungsverfahren gem. § 110 StPO, deren Beanstandung und strategische Nutzung. Konkret ging es um:

  • Abstimmung von Suchbegriffen bei der IT-Durchsuchung
  • Teilnahmerechte an der Sichtung
  • zulässige Dauer der Sichtung
  • inhaltliche Auswertung ohne Beschlagnahme (statt bloßer Sichtung auf Beweisrelevanz)
  • späterer Entfall des Tatverdachts
  • Missachtung des Richtervorbehalts
  • Beweisverwertungsverbote
  • Löschungsansprüche

Des Weiteren befasste sich Dr. Pragal mit den Vorgaben des § 48 BDSG, der gem. § 500 Abs. 1 StPO auch im Strafverfahren gilt. Die Vorschrift stellt in Bezug auf die Sicherstellung und Auswertung von Datenbanken, Mail-Servern, etc., die Gesundheitsdaten (vgl. Art. 9 Abs. 1 DSGVO) enthalten, hohe Anforderungen an die Erforderlichkeit (§ 48 Abs. 1 BDSG) sowie die zu beachtenden Schutzmaßnahmen bei der Datenverarbeitung (§ 48 Abs. 1 BDSG).

Ein letzter Teil galt der Entscheidung des LG Nürnberg-Fürth (Beschl. v. 27.05.2022 Az.: 12 Qs 24/22), wonach die schlüssige Behauptung eines Abrechnungsbetrugs im Vertragsarztbereich regelmäßig voraussetzt, dass die für die Abrechnung maßgeblichen Verträge und Regelwerke in den fallrelevanten Auszügen Bestandteil der Akte werden.

Herzlichen Dank an Herrn Prof. Dr. Frister sowie Herrn Prof. Dr. Martin Stellpflug für die Einladung und der Kanzlei Wessing & Partner für den gelungenen Empfang am Vorabend.

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